Innergemeinschaftlicher Transport von Welpen
 
 

Innergemeinschaftlicher Transport von Welpen
Das BMELV bringt Licht ins Dunkel

Gerade in meiner ehrenamtlichen Tierschutztätigkeit (z.B. Verfahren gegen Hundehändler etc.) habe ich immer wieder mit den Einfuhrbedingungen von Welpen zu tun. Verwirrung stiften Behörden auf Landes- bzw. Kreisebene, Händler und durch Auslandsimporte betroffene Tierschutzvereine/Tierheime durch unterschiedliche Auslegungen der bestehenden Gesetze, so dass ich mich zu einer Anfrage auf höchster Ebene – der Bundesebene – gezwungen sah:

Meine Email-Anfrage vom 19.11.2009:

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

als Tierfreundin und Inhaberin der Aufklärungsseite zum Welpenhandel www.hinsehen-statt-wegschauen.de werde ich immer wieder mit dem Thema innergemeinschaftlicher Welpentransport zum Zwecke des Handels konfrontiert.

Wie mir nun von einer Polizeibehörde mitgeteilt wurde, gäbe es für die Einfuhr von Hunden zum Zwecke des Handels keinerlei Vorschriften, wonach diese Tiere 8 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft sein müssten. Dies wäre zwar von der EU durch Richtlinien vorgeschlagen worden, aber von Deutschland sei diese Empfehlung nicht übernommen worden. § 13 der BmTierSSchV würde greifen. Im übrigen sei der Begriff "Handel" nicht definiert und es wäre schwer erkennbar, ob ein Tier zum Zwecke des Handels überführt würde oder als Heimtier bzw. ob ein Transport gewerblich sei oder als Heimtiertransport anzusehen sei.

Diese Erklärung kann ich so gar nicht glauben... insbesondere deshalb, weil ein Düsseldorfer Amtsveterinär in einem anderen Fall in einem Schreiben u.a. klarstellt, dass die Hunde, welche zum Zwecke des Handels nach D gebracht werden,

- einen Heimtierausweis (nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG) haben müssen,
- mittels Transponder bzw. (noch) mit Tätowierung gekennzeichnet sein müssen,
- mindestens 3 Monate alt und gegen Tollwut geimpft sein müssen,
- eine entsprechende Gesundheitsbescheinigung haben müssen, die nicht älter als 24 Stunden ist.

Ähnlicher Auffassung war ich bislang auch:

In der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV - heißt es in § 8 (dem für den Transport von Hunden zu Handelszwecken relevante Paragraf; nicht § 13, der über Heimtiere spricht), dass neben dem Heimtierausweis, sowie der Gesundheitsbescheinigung des zuständigen Tierarztes auch die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG vorgeschrieben sind. In dieser Richtlinie 92/65/EWG heisst es u.a., dass für den Handel auch die Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments Beachtung finden müssen; also die besagte Tollwutimpfung, die Einfuhr von Welpen unter 3 Monaten nur mit Muttertier bzw. amtstierärztlicher Bescheinigung (wobei der vorzitierte Amtsveterinär sogar davon ausgeht, dass Welpen unter 3 Monaten, welche für den Handel bestimmt sind, gar nicht eingeführt werden dürfen!)

Im Übrigen ist für mich der Begriff "Handel" definiert in Verordnung (EG) Nr. 998/2003, denn ein Heimtier ist ein Tier, welches nicht dazu bestimmt ist, verkauft oder im Eigentum übertragen zu werden. Der Umkehrschluss ist also insoweit logisch und zugelassen, oder?

Wurde der EU-Empfehlung, wonach ein gewerblicher Transport ab einer bestimmten Zahl von Tieren im Transportmittel gegeben ist, eigentlich Rechnung getragen? Wenn ja, würde ich mich über einen entsprechenden Vermerk freuen.

Alles in allem kann ich die zu Anfangs beschriebene Aussage der Behörde nicht nachvollziehen.

Da ich beim Thema Welpenhandel immer wieder mit Einfuhrbedingungen von Hunden zum Zwecke des Handels konfrontiert werde, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie hier "Licht ins Dunkel" bringen und mir diesbezüglich eine (rechtsverbindliche?) Antwort geben könnten.

Für Ihre Bemühungen darf ich mich schon jetzt sehr herzlich bedanken und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Kathrin Hansen

Antwort des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 11.12.2009:

Sehr geehrte Frau Hansen,

Frau Bundesministerin Aigner dankt Ihnen für Ihr e-Mail Schreiben vom 19.11.2009 und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Auch für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist das Thema des innergemeinschaftlichen Transports von Welpen zu Handelszwecken immer wieder aktuell. Insoweit begrüße ich Ihr Engagement „Licht ins Dunkel zu bringen“, auch wenn es aus hiesiger Sicht wenig Dunkel gibt, das ausgeleuchtet werden müsste, da die geltenden Regelungen klar sind.

Zu entscheiden ist aber, welche Regelung in welchen Fällen anzuwenden ist. Die von Ihnen erwähnte Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist in ihrem Anwendungsbereich beschränkt auf Heimtiere, die im Reiseverkehr mitgenommen werden. Dabei müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese gemeinschaftsrechtliche Regelung überhaupt herangezogen werden kann:

1.die Tiere müssen vom Eigentümer oder einer anderen natürlichen Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet sein und
2.die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Gegenstand einer Eigentumsübertragung sind die Tiere beispielsweise auch dann, wenn sie aus einem Tierheim an einen neuen Besitzer abgegeben werden sollen.

Dementsprechend geltend auch nur unter diesen zuvor genannten Voraussetzungen die in § 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) vorgesehenen Ausnahmeregelungen für ungeimpfte unter 3 Monate alte Welpen.

In allen anderen Fällen des Verbringens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, oder aus einem Drittland in die Europäische Union, sind die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit den Regelungen des BmTierSSchV anzuwenden. Darin sind u.a. die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren festgelegt. Insoweit trifft die Auskunft, welche Sie von Ihrem Veterinäramt bekommen haben zu, dass Hunde zum Zwecke des Handels innergemeinschaftlich nur verbracht werden dürfen, wenn sie:

1.eindeutig gekennzeichnet sind (Tätowierung oder Chip)
2.eine gültige Tollwutschutzimpfung besitzen
3.beides im Heimtierausweis von einem zugelassenene Tierarzt bestätigt wurde und
4.eine Gesundheitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Versand von einem von der zuständigen Behörde zugelassenenen Tierarzt untersucht wurden und sich dabei als transportfähig erwiesen haben.

Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden.

Darüber hinaus hat der Ständige Ausschusses für Tiergesundheit am 16.10.2009 dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt, die o.g. VO (EG) Nr. 998/2003 dahingehend zu ändern, dass auch im Reiseverkehr die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG immer dann gelten, wenn die Anzahl der Heimtiere, die verbracht werden sollen die Anzahl von fünf übersteigt.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass in Deutschland grundsätzlich die Länder für die Überwachung und Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in diesem Bereich zuständig sind.

Mit freundlichen Grüßen

 

Zusammenfassend ergibt sich also folgendes:

  • Unterscheidung zwischen Heimtieren im Reiseverkehr und Verbringung von Tieren zum Zwecke des Handels. Heimtiere müssen vom Eigentümer oder einer vom Eigentümer beauftragten Person begleitet werden; sie dürfen nicht Gegenstand eines Verkaufs oder Eigentumsübertragung werden oder sein. Im Umkehrschluss heißt dies: Hundehändler, aber auch Tierschutzvereine/Tierheime bzw. private Tierschützer, welche Hunde nach Deutschland bringen und dann nicht selbst behalten, sondern an Dritte weitergeben, importieren Tiere zu Handelszwecken, da nach Import der Tiere ein Verkauf/Vermittlung gegen Tierschutzgebühr (Hundehändler/Tierschutzverein/Tierheim) bzw. eine Eigentumsübertragung (Schenkung etc..) stattfindet.
  • Für Heimtiere ist eine Einfuhr unter folgenden Bedingungen möglich, es gibt hier zusätzlich die Ausnahmeregelung für ungeimpfte Welpen unter drei Monaten:
    • Kennzeichnung durch Transponder
    • Heimtierausweis
    • gültige Tollwutimpfung bei Tieren über 3 Monaten ODER
    • bei Tieren unter 3 Monaten: in Begleitung der Mutter oder einer Erklärung, dass das Tier bislang an Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wildlebenden Tieren in Berührung gekommen ist.
  • Für Tiere, die für den Handel bzw. Eigentumsübertragung bestimmt sind, geltend folgende Bestimmungen:
    • Kennzeichung durch Transponder
    • gültige Tollwutschutzimpfung nach den Vorgaben der Impfstoff-Hersteller (siehe auch: Informationen des Paul-Ehrlich-Institutes )
    • Heimtierausweis mit Eintragung von Transpondernr. und Tollwutimpfung
      Gesundheitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Transport von einem Amtsveterinär untersucht und als transportfähig erklärt wurden.
  • Aufgrund dem Erfordernis der gültigen Tollwutschutzimpfung ist eine Einfuhr von Welpen zu Handelszwecken oder zum Zwecke der Eigentumsübertragung unter 15 Wochen (siehe Anhang 1) nicht zulässig.
  • Zukünftig sollen auch für mehr als 5 Heimtiere in einem Fahrzeug die Regelungen gem. Richtlinie 92/65/EWG (Geltungsbereich für Tiere zu Handelszwecken bzw. Eigentumsübertragung) gelten.

 

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und mit größstmöglicher Sorgfalt zusammengestellt und werden immer nach neuster Kenntnis ergänzt bzw. aktualisiert. Die Autorin übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Informationen dienen ausschließlich als Anhaltspunkte. Die Anwendung erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden jeglicher Art haftet ausschließlich der Anwender, nicht die Autorin.

© Kathrin Hansen, www.hinsehen-statt-wegschauen.de, Februar 2010